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Wie werden die Beiträge zur bKV steuerlich behandelt?

Wie wird die bKV versteuert?
Die bKV wird nur dann als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gewertet, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die bKV seiner Mitarbeiter*innen übernimmt und diese ausschließlich den Versicherungsschutz verlangen können, nicht aber eine Geldzahlung. Dies sollte entsprechend in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung definiert sein. Ansonsten stellt die bKV Barlohn dar.

Betragen die Sachbezüge je Mitarbeiter*in und Monat zusammen mit der bKV maximal 50 €, sind diese Sachbezüge steuerfrei und stellen kein sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Wird die Grenze überschritten, fallen grundsätzlich Steuern und u.U. Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber kann neben dem Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung auch den Arbeitnehmer-Anteil übernehmen.

Kann die bKV als Betriebsausgabe abgesetzt werden?
Die Beiträge zur bKV sowie ggf. vom Arbeitgeber getragene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können gewinnmindernd als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die 50 € – Sachbezugsfreigrenze ist nicht für den Betriebsausgabenabzug ausschlaggebend.