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Wie lange ist ein Arbeitgeber an die Sozialleistung der bKV gebunden?

Die Beitragszahlung des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung ist in der Versorgungsordnung geregelt und stellt eine freiwillige soziale Leistung dar ohne Rechtsanspruch auf dauerhafte Bezahlung. Auch die wiederholte Zahlung von Beiträgen oder wiederholte Zusage-Erteilung begründet keinen Anspruch für die Zukunft.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus seiner Zusage auf betriebliche Krankenversicherung und insbesondere zur Zahlung von Beiträgen ist generell begrenzt auf die Dauer des zugrundeliegenden Gruppenvertrages.

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er die bKV langfristig als Teil des Vergütungspakets anbieten möchte oder ob er Änderungen vornehmen möchte.

Dennoch sollten Arbeitgeber bedenken, dass eine einseitige Kündigung oder Änderung der bKV-Regelungen rechtliche Konsequenzen haben kann. Insbesondere wenn die bKV vertraglich vereinbart oder tarifvertraglich geregelt ist, sollten die entsprechenden Kündigungsfristen und Regelungen beachtet werden.